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Literaturtip | |
Lehmann, Peter (2024): »Indikationen zum Absetzen ärztlich verschriebener Psychopharmaka«. In: Aktion Psychisch Kranke, Kirsten Kappert-Gonther, Peter Brieger & Matthias Rosemann (Hg.): »›Perspektiven der psychiatrischen Krankenhäuser – Mit und ohne Bett‹. Tagungsdokumentation 25/26. und 27. September 2023 in Berlin«. ISBN 978-3-96605-276-4. Köln: Psychiatrieverlag, S. 328-335. Online-Ressource https://www.peter-lehmann.de/docu/absetzindikationen.pdf Zusammenfassung: Die Bewertung von Neuroleptika und Antidepressiva steht primär den Behandelten zu. Die einen finden sie hilfreich, die anderen verabscheuen sie. Fakt ist, und darauf kommt es hier an, dass viele sie absetzen, jedoch keine Informationen über Entzugsprobleme und deren Milderung und keine Unterstützung bekommen. Ärztlich Tätige müssen diese Psychopharmaka im Falle akut lebensbedrohlicher »Nebenwirkungen« sofort absetzen. Absetzen kann man aber auch zur Vorbeugung gesundheitlicher Schädigungen, als Reaktion auf bereits eingetretene Schäden, aufgrund der zweifelhaften prophylaktischen Wirkung oder zur Vermeidung von Toleranzbildung, Rezeptorenveränderungen, Behandlungsresistenz und Medikamentenabhängigkeit. Über allem stehen die »Freiheit zur Krankheit«, das Recht auf Gesundheit und das Selbstbestimmungsrecht. Besondere Berücksichtigung sollten die UN-Behindertenrechtskonvention und die WHO finden, die Hilfeprogramme für Personen einfordern, die ärztlich verschriebene Psychopharmaka absetzen wollen.Lehmann, Peter / Siebrasse, Brigitte / Schaff, Rainer (2024): »Kompetente Hilfen beim Wunsch, Psychopharmaka abzusetzen«. In: Aktion Psychisch Kranke, Kirsten Kappert-Gonther, Peter Brieger & Matthias Rosemann (Hg.): »›Perspektiven der psychiatrischen Krankenhäuser – Mit und ohne Bett‹. Tagungsdokumentation 25/26. und 27. September 2023 in Berlin«. ISBN 978-3-96605-276-4. Köln: Psychiatrieverlag, S. 364-371. Online-Ressource https://www.peter-lehmann.de/docu/absetzwunsch.pdf Zusammenfassung: Psychopharmaka absetzen als bloßen Wunsch zu bezeichnen, würde der häufigen medizinischen Notwendigkeit, angesichts sich abzeichnender chronischer oder lebensbedrohlicher Wirkungen von Psychopharmaka diese Substanzen rasch abzusetzen, nur ein geringes Gewicht geben. Das Absetzen kann auch die Folge der Erkenntnis sein, dass ihre prophylaktischen Wirkungen mehr eine Behauptung als eine nachgewiesene Wirkung sind. Dem Entschluss zum Absetzen liegen oft genug befürchtete Rezeptorenveränderungen, die zu erheblichen Problemen beim Absetzen führen können, zugrunde. Und natürlich handelt es sich beim Absetzen von Psychopharmaka auch und insbesondere um die Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts und des Menschenrechts auf körperliche Unversehrtheit. Einzig angesichts der praktizierten strukturellen Verletzung dieser Rechte wäre es berechtigt, von einem Wunsch zu sprechen – von einem Wunsch nach kompetenter Hilfe. Da diese Hilfen – entgegen den Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention und der WHO – in der Regel bisher nicht gewährt werden, sehen die Betroffenen oft nur den Ausweg, auf eigene Faust vorzugehen. |
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© 2024 Karin Roth · |